Als eine der Maßnahmen, mit denen im nationalsozialistischen Deutschen Reich sukzessive die Entwürdigung, Entrechtung, Enteignung, Vertreibung und Ermordung der als Jüdinnen und Juden Verfolgten vorangetrieben wurden, führte das NS-Regime 1939 die Zwangsablieferungen von Gegenständen aus Edelmetall sowie von Juwelen und Perlen ein. Den Weg zur tatsächlichen Ablieferungsverpflichtung bereitete eine Reihe von Verordnungen vor: Die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 verpflichtete als Jüdinnen und Juden Verfolgte, die über Eigentum im Wert von mehr als 5.000 Reichsmark verfügten, ihre Vermögen detailliert zu deklarieren, darunter auch Gegenstände aus Edelmetall, Schmuck, Edelsteine und Perlen. Drei Wochen nach den Novemberpogromen erließen Reichswirtschaftsminister Walther Funk und Reichsminister des Innern Wilhelm Frick die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938. § 14 dieser Verordnung verbot den als Jüdinnen und Juden Verfolgten, Juwelen, Schmuck- und Kunstgegenstände an andere als öffentliche Ankaufsstellen zu verkaufen. Am 16. Januar 1939 wurden als öffentliche Ankaufsstellen für Objekte aus Edelmetall, Juwelen und Perlen die von den Gemeinden betriebenen Pfandleihanstalten bestimmt. In Klagenfurt, Linz, St. Pölten, Villach, Wiener Neustadt und Wien übernahmen diese Funktion die Filialen des Dorotheums.
Die Dritte Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 21. Februar 1939 verpflichtete die Verfolgten, die in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber sowie Edelsteine und Perlen binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung am 22. Februar 1939 bei den öffentlichen Ankaufsstellen abzuliefern. Trauringe, silberne Taschen- und Armbanduhren, je Person zwei Messer, Gabel, Löffel und kleine Löffel an gebrauchtem Tafelsilber, Silbergegenstände bis zu 40 Gramm je Stück und einem Gesamtgewicht von bis zu 200 Gramm pro Person und "Zahnersatz aus Edelmetall, soweit er sich im persönlichen Gebrauch befindet" waren laut der Verlautbarung des Reichswirtschaftsministeriums vom 1. März 1939 von der Zwangsablieferung ausgenommen. Zudem präzisierte diese, dass "der in einer Mischehe lebende jüdische Ehegatte, sofern Abkömmlinge aus der Ehe vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten" auch bei nicht mehr bestehender Ehe von der Ablieferungspflicht befreit sei, ebenso "bei kinderloser Ehe die jüdische Ehefrau, falls der Ehemann deutschblütig oder Mischling 2. Grades ist". Im Dorotheum konnten an einem Tag bis zu 300 Ablieferungen bearbeitet werden. Da in Wien Anfang 1939 zirka 15.000 Haushalte bzw. Personen zur Ablieferung verpflichtet waren, mussten mehr als 50 Werktage veranschlagt werden. Dass die Frist von zwei Wochen für die Zwangsablieferungen zu kurz war, sah auch das Regime bald und verlängerte diese bis zum 31. März 1939. Tatsächlich erfolgten zumindest in Wien noch bis 1940 Zwangsablieferungen. Die an die zur Ablieferung Verpflichteten als "Kaufpreis" ausbezahlten Beträge waren äußerst gering bemessen, von der Summe wurden nochmals zehn Prozent abgezogen. Die Transaktionen wurden auf Belegen mit mehreren Durchschlägen dokumentiert. Soweit nachvollziehbar erhielten die abliefernden Personen ein Exemplar des Belegs, eines wurde in der Vermögensverkehrsstelle den Vermögensanmeldungen beigelegt und ein drittes Exemplar verblieb im Dorotheum bzw. bei den abgelieferten Objekten. Es war nicht das vorrangige Ziel der § 14-Ablieferungen, Kunstgegenstände oder Schmuckstücke aus Silber, Gold oder Platin für den Staat bzw. für die Museen zu sichern, sondern die Edelmetalle zu lukrieren und rasch in Kapital umzusetzen. Die Gesamtmenge des im Land Österreich nach § 14 abgelieferten Edelmetalls belief sich auf zirka 50 t Silber, etwa 154 kg Gold und rund 2,9 kg Platin. Doch bestand für "interessierte Museen" die Möglichkeit, aus den abgelieferten Beständen vor deren Einschmelzung Stücke auszusuchen und zu günstigen Konditionen zu erwerben. So kaufte das Staatliche Kunstgewerbemuseum in Wien, das heutige MAK, um 1942 77 Objekte aus Silber beim Dorotheum.
Ab 1947 versuchte die Israelitische Kultusgemeinde (IKG) Wien in ihren Bemühungen um Wiedergutmachung Daten zu Verlusten durch Verfolgungsmaßnahmen zu sammeln. 1953 erhielt die IKG Wien Zugang zum Archiv des Dorotheums und nahm dort vor allem die § 14-Ablieferungen in den Fokus, zu denen zwei MitarbeiterInnen der Kultusgemeinde eine umfassende Dokumentation erstellten. Diese ist allerdings heute nicht mehr auffindbar. Um finanzielle Ansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (BRD) geltend zu machen, veranlasste Georg Weis, der Leiter der Sammelstellen A und B, 1958, dass im Dorotheum die rund 17.700 Ablieferungsscheine in einer Kartei erfasst wurden. Die Ergebnisse dieser Arbeit führten schließlich zu 11.715 Anmeldungen von eingeschmolzenen Edelmetallen und 5.137 Anträgen zur Entschädigung für entzogenen Schmuck in der BRD. Im Gegensatz zu den Ablieferungsscheinen im Dorotheum, die heute nicht mehr auffindbar sind, blieb die Kartei – bezeichnet als "Dorotheumskartei" oder § 14-Kartei – im Bestand "Vermögensverkehrsstelle" im Österreichischen Staatsarchiv erhalten. Im Zuge der Recherchen der von 1998 bis 2003 tätigen Österreichischen Historikerkommission wurde die § 14-Kartei "wiederentdeckt" und in einem Projekt der IKG Wien und des Dorotheums 2007 digitalisiert. So konnten 17 Silbergegenstände im MAK ihren früheren EigentümerInnen zugeordnet werden. Der Kunstrückgabebeirat empfahl die Rückgabe an die ErbInnen nach Gittel und Samuel Bauer, Erny und Richard Gombrich, Emil und Amalie Iwnicki, Alfred Kirchenberger, Anna Kutscher, Elise und Ernst Müller, Hermine Schütz, Isak Wunderlich und Jacques Ziegler.
In Deutschland wurden in der Nachkriegszeit einige der zwangsabgelieferten Objekte restituiert. Allerdings existieren u. a. in Berlin, Hamburg und München bis heute große Bestände von Silberobjekten, die aus § 14-Zwangsablieferungen stammen und deren frühere EigentümerInnen wegen fehlender Quellen nicht ermittelt werden können.